Bekanntgabe der Schwangerschaft/Anzeigepflicht gegenüber dem Praxisinhaber
Die werdende Mutter soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft sowie den mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie Kenntnis von ihrem Zustand hat (§ 15 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Formvorschriften über die Mitteilungsart existieren nicht. Wünscht der Arbeitgeber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, so hat er hierfür die Kosten zu tragen (§ 15 Abs. 2 MuSchG). Die Kopie des Mutterpasses, so er denn bereits ausgestellt wurde, stellt in diesem Zusammenhang eine kostengünstige Alternative dar.
Mitteilung der Schwangerschaft an das Gewerbeaufsichtsamt durch den Praxisinhaber
Die Schwangerschaft ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern dem Gewerbeaufsichtsamt (Saarland: Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz) mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz MuSchG).
Adresse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
Formular zur Mitteilung über die Beschäftigung werdender Mütter ggü dem Landesamt
Musterschreiben an die Krankenkasse wegen Lohnfortzahlung gemäß U2-Verfahren
Ärztekammer des Saarlandes
Abteilung Zahnärzte
Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken
Postfach 10 16 61, 66016 Saarbrücken