Röntgen

 

Normen

Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzverordnung


Häufige Fragen aufgrund neuer Gesetzeslage

Am 05.12.2018 wurde die neue Strahlenschutzverordnung veröffentlicht, die am 31.12.2018 in Kraft trat. Zusammen mit dem bereits 2017 veröffentlichten Strahlenschutzgesetz löst diese Rechtsverordnung die bislang geltende Röntgenverordnung ab.

 

Was hat sich geändert:

 

Röntgenpässe

Sind weiterhin Röntgenpässe bereitzuhalten und anzubieten?

Nein, Röntgenpässe sind nicht mehr bereitzuhalten oder anzubieten. Die bislang geltenden Regelungen zum Röntgenpass wurden nicht in das neue Strahlenschutzrecht übernommen und entfallen ersatzlos.

 

Inbetriebnahme Röntgeneinrichtung

Wann muss die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung angezeigt werden?  

Die Inbetriebnahme muss vier Wochen – statt bisher zwei Wochen – vorher schriftlich angezeigt werden.

Bei wem muss die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung angezeigt werden?

Die Anzeige erfolgt unverändert bei dem zuständigen Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz und der Röntgenstelle der Ärztekammer des Saarlandes – Abteilung Zahnärzte.

 

Müssen vor dem 31.12.2018 angezeigte Röntgeneinrichtungen neu angezeigt werden?

Nein, bis zum 31.12.2018 erfolgte Anzeigen gelten nach altem Recht weiterhin fort.

 

Aufbewahrungsfristen

Welche zentralen Aufbewahrungsfristen haben sich geändert?

Bei den Aufzeichnungen über die Konstanzprüfungen wird die Aufbewahrungsfrist von zwei auf zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung verlängert. Die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung sind für die Dauer des Betriebes des Röntgengeräts aufzubewahren, mindestens jedoch drei Jahre – statt bisher zwei Jahre – nach Abschluss der nächsten vollständigen Prüfung. Zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen von Prüfkörpern und die Prüffilme.

Welche zentralen Aufbewahrungsfristen bleiben unverändert?

Aufzeichnungen zur Anwendung von Röntgenstrahlen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten sind wie bisher zehn Jahre bzw. bei Minderjährigen bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres aufzubewahren. Bei Unterweisungen der Mitarbeiter gilt auch weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren.

 

Anforderungen an das Personal und weitere Meldepflichten

Bestehen weitere Verpflichtungen?

Für die sichere Ausführung der Tätigkeit ist nach den neuen Bestimmungen mit der Anzeige der Inbetriebnahme nachzuweisen, dass das notwendige Personal (ZFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz) in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Bei bereits erfolgten Anzeigen besteht zur Zeit kein Handlungsbedarf. Bei Neuanmeldungen ist zur Zeit nicht von strengeren Anforderungen wie bisher auszugehen.

 

Wiederholungsprüfung

In welchem Turnus muss die Sachverständigenprüfung wiederholt werden?

Wie bisher ist mindestens alle fünf Jahre eine Prüfung durch den Sachverständigen (Wiederholungsprüfung) notwendig.

 

Aktualisierung Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

In welchem Turnus muss die Fachkunde bzw. müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz aktualisiert werden?

Wie bisher ist mindestens alle fünf Jahre eine Aktualisierung nötig.

 

Strahlenschutzbeauftragter

Sofern der Praxisinhaber selbst  sowie weitere in der Zahnarztpraxis tätige Zahnärzte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt (Regelfall/Aktualisierung alle 5 Jahre), ist die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nicht erforderlich.

 

Nutzung durch mehrere Strahlenschutzverantwortliche

Was ändert sich bei der eigenverantwortlichen Nutzung einer Röntgeneinrichtung durch mehrere Strahlenschutzverantwortliche?

Die Pflichten der einzelnen Strahlenschutzverantwortlichen, der Strahlenschutzbeauftragten und weiterer unter ihrer Verantwortung tätiger Personen sind vertraglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen.

Auf Verlangen des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts ist der Vertrag vorzulegen. Sofern bereits vor dem 31. Dezember 2018 mehrere Strahlenschutzverantwortliche ein Röntgengerät betrieben haben, ist ein solcher Vertrag bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen.

Hier werden wir rechtzeitig weitere Informationen veröffentlichen. Die Anforderungen an den Vertrag sind zur Zeit noch unklar.

Mustervertrag

 

Auslage Gesetze und Rechtsvorschriften

Welche Gesetze bzw. Rechtsverordnungen müssen das neue Strahlenschutzrecht betreffend in der Zahnarztpraxis ausliegen?

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrSchV) müssen ständig verfügbar zur Einsicht bereitgehalten werden. Empfehlenswert ist die elektronische Speicherung beider Dokumente bzw. der entsprechenden Links auf dem Desktop des Praxisrechners und diese sämtlichen Mitarbeitern auf diesem Wege zur Verfügung zu stellen, da das neue Strahlenschutzrecht sehr umfangreich ist.

Strahlenschutzgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html.
Strahlenschutzverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html.

Ärztekammer des Saarlandes
Abteilung Zahnärzte

Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken
Postfach 10 16 61, 66016 Saarbrücken