Ausländische Berufsqualifikationen

Erfordernis einer Approbation

Wenn Sie in Deutschland als Zahnarzt/Zahnärztin ohne Einschränkung und dauerhaft  tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.

Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland einen Antrag auf Approbation stellen. Im Rahmen des Approbationsverfahrens überprüft die zuständige Stelle als Approbationsbehörde (Saarland: Landesamt für Soziales) die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Approbation kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird. In der Regel wird die Gleichwertigkeit in einer „Gleichwertigkeitsprüfung“ nachweisen. Die Gleichwertigkeitsprüfung wird vor einer Kommission der Zahnärztekammer des Saarlandes abgelegt.

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Vorläufige Berufserlaubnis

Wenn Sie nur für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland als Zahnarzt/Zahnärztin arbeiten wollen, können Sie eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Diese wird in der Regel für maximal zwei Jahre ausgestellt und kann nur im besonderen Einzelfall verlängert werden. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass Sie eine abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung nachweisen können. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Die Berufserlaubnis beinhaltet keine Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Sie können mit einer befristeten Berufserlaubnis auch einen Antrag auf Approbation stellen.

Wir weisen darauf hin, dass bei einer Tätigkeit bei einem niedergelassenen Vertragszahnarzt die kassenzahnärztrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland.

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Abschluss innerhalb der Europäischen Union

Bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU abgeschlossenen Studium wird die Gleichwertigkeit grundsätzlich automatisch anerkannt. Kommt dies nicht in Betracht – etwa, weil das Studium vor dem EU-Beitritt des jeweiligen Landes abgeschlossen wurde –, prüft die Approbationsbehörde, ob wesentliche Unterschiede gegenüber einer inländischen Ausbildung bestehen, die auch nicht durch die bisherige Berufserfahrung ausgeglichen wurden

In dem Fall muss der Zahnarzt in einer „Eignungsprüfung“ nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind. Die Eignungsprüfung ist auf die von der Approbationsbehörde festgestellten Defizite beschränkt (daher auch „Defizitprüfung“) und wird vor einer Kommission der Zahnärztekammer des Saarlandes abgelegt.

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Landesamt für Soziales

Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt

Hochstraße 67 (Eingang: Konrad-Zuse-Str. 11)
66115 Saarbrücken

Tel: 0681-99784302
Fax: 0681-99784399
Mail: lpa-zentralstelle@las.saarland.de
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Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland

Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken
Postfach 10 16 61, 66016 Saarbrücken
Telefon: 0681 586080
Telefax: 0681 5860814

E-Mail: service@kzv-saarland.de

 


Ärztekammer des Saarlandes
Abteilung Zahnärzte

Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken
Postfach 10 16 61, 66016 Saarbrücken