Auswirkung der Schließung der Berufsschule – Information für Ausbilder und Auszubildende

Muss ich in den Ausbildungsbetrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat?

Ja. Denn Auszubildende sind gemäß § 9 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. § 15 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Ausbildung freigestellt. Die Freistellung der Auszubildenden durch ihre Ausbildenden endet jedoch, wenn ein Besuch der Berufsschule unterbleiben muss.

Auch wenn die Berufsschule als Ersatz einen Online-Unterricht/ zu bearbeitende Aufgaben anbietet, darf die Auszubildende nicht einfach zu Hause bleiben. Die Entscheidung darüber, ob die Auszubildende am Online-Unterricht im Betrieb oder an anderer Stelle teilnimmt, trifft der Betrieb.

 

Ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet der Auszubildenden Zeit für die Bearbeitung der Berufsschulinhalte (Online-Unterricht, zu bearbeitende Aufgaben) einzuräumen und muss der Ausbildungsbetrieb die Auszubildende dafür freistellen, vorausgesetzt die Berufsschule stellt Lerninhalte zur Verfügung?

Der Betrieb ist verpflichtet die Auszubildenden für die Teilnahme am Online-Berufsschulunterricht bzw. für die Erarbeitung der schulischen Aufgaben die erforderliche Zeit einzuräumen und dafür in dem nötigen zeitlichen Umfang freizustellen, unabhängig davon, ob die Bearbeitung im Betrieb oder zu Hause erfolgt.

 

 FAZIT

Wir raten an, individuell zwischen AusbilderInnen und Auszubildenden zu vereinbaren, wann und wo die Zeit für die Bearbeitung der Berufsschulinhalte eingeräumt wird.

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Abteilung Zahnärzte

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